Vorschriften & Normen
Bei der Projektierung von Gebäuden, in denen Personen, Rollstuhlbenutzer, Krankentragen und Krankenbetten befördert werden müssen, ist die richtige Auswahl und Dimensionierung von Aufzuganlagen von großer Wichtigkeit. Hierbei müssen eine Reihe von Kriterien, Vorschriften und Normen beachtet werden. Die wichtigsten Punkte werden im folgenden genannt.
Für optimale Planungsergebnisse empfehlen wir darüber hinaus den frühzeitigen Kontakt mit unseren Spezialisten schon in der Planungsphase.
Vorschriften, Normen und Richtlinien für die Planung und den Einbau von Aufzügen
| DIN 15306 | Personenaufzüge für Wohngebäude: Bauma ße, Fahrkorbmaße, Türmaße |
| DIN 15309 | Personenaufzüge für andere als Wohngebäude sowie Bettenaufz üge: Baumaße, Fahrkorbmaße, Türmaße |
| DIN 18024 -1 | Barrierefreies Bauen - Teil 1: Planungsgrundlagen für Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Gr ünanlagen sowie Spielplätze |
| DIN 18024 -2 | Barrierefreies Bauen - Teil 2: Planungsgrundlagen f ür öffentlich zugängliche Gebäude und Arbeitsstätten |
| DIN 18025 -1 | Barrierefreie Wohnungen: Planungsgrundlagen für Wohnungen für Rollstuhlbenutzer |
| DIN 18025 -2 | Barrierefreie Wohnungen: Planungsgrundlagen |
| DIN 4109 | Schallschutz im Hochbau: Anforderungen und Nachweise |
| VDI 2566 -1 | Blatt 1: Schallschutz bei Aufzuganlagen mit Triebwerksraum |
| VDI 2566 -2 | Blatt 2: Schallschutz bei Aufzuganlagen ohne Triebwerksraum |
| 12. GPSGV | Zwölfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung), Umsetzung der europäischen Aufzugrichtlinie in deutsches Recht |
| Richtlinie 95/16/EG | Europäische Aufzugrichtlinie, Regelungen zum Herstellen und Inverkehrbringen von Personen- und Lastenaufzügen, einschließlich deren Sicherheitsbauteile |
| Richtlinie 98/37/EG | Europäische Maschinenrichtlinie, Regelungen zum Herstellen und Inverkehrbringen von Güter-, Behinderten-, Fassadenaufzügen, Fahrsteigen und -treppen |
| DIN EN 81-1 | Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen. Teil 1: Elektr. betriebene Personen- und Lastenaufzüge |
| DIN EN 81-2 | Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen. Teil 2: Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge |
| DIN EN 81-3 | Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von elektrisch und hydraulisch betriebenen Kleingüteraufzügen |
| DIN EN 81-28 | Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen. Aufzüge für den Personen- und Gütertransport, Teil 28: Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge |
| DIN EN 81-70 | Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen. Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge, Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen |
| DIN EN 81-72 | Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen. Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge, Teil 72: Feuerwehraufzüge |
| DIN EN 81-80 | Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen. Bestehende Aufzüge, Teil 80: Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen- und Lastenaufzüge |
| WHG | Wasserhaushaltsgesetz der Bundesrepublik Deutschland |
| LBO | Landesbauordnung der Bundesländer |
Landesbauordnung der Bundesländer (LBO)
Vorschriften, Normen und Richtlinien für die Planung und den Einbau von Fahrtreppen und Fahrsteigen
| DIN EN 115 | Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Fahrtreppen und Fahrsteigen |
Normen und Vorschriften für den Betrieb von Aufzügen
| etr.Sich.V | Betriebssicherheitsverordnung, Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes |
| DIN EN 13015 | Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen, Regeln für Instandhaltungsanweisungen |
Betriebssicherheitsverordnung (Betr.Sich.V): Auszüge zum Betrieb und Notruf
§ 12 Betrieb
(3) Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(4) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, muss sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden.
(5) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.
Aufzugsrichtlinie 95/16/EG: Thema Notrufsystem
Die Richtlinie über Aufzüge 95/16/EG verlangt in Anhang 1, Ziffer 4.5 bei allen Neuanlagen: Aufzüge müssen über ein in beiden Richtungen funktionierendes Kommunikationssystem verfügen, das eine ständige Verbindung mit einem rasch einsatzbereiten Notdienst ermöglicht. Weiter verlangen die Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen EN 81-1 bzw. EN 81-2 unter Ziffer 14.2.3.1: Um Hilfe von außen herbeizurufen, muss den Benutzern im Fahrkorb eine leicht erkennbare und zugängliche Einrichtung für diesen Zweck zur Verfügung stehen. Ziffer 14.2.3.3: Diese Einrichtung muss als Gegensprechanlage einen ständigen Kontakt mit der hilfeleistenden Stelle erlauben. Nach Abgabe eines Notrufes dürfen weitere Handlungen der Eingeschlossenen nicht mehr notwendig sein.
TRA 106 Beschreibung der Mindestanforderungen an ein Notrufsystem (Auszüge)
In der TRA 106 (Leitsysteme für Fernnotrufe) sind die technischen und organisatorischen Mindestanforderungen an ein Notrufzentrum beschrieben, z. B. Speicherung des Notrufs, Erkennen des Anlagenstandorts, ständig besetzte Zentrale, Ersatz-Zentrale (redundant).
TRA 007 "Anweisungen für den Betrieb von Aufzügen mit Personenbeförderung ..." Auszüge zum Thema Aufzugwärter
2.1 Vom Betreiber des Aufzuges bzw. dem Aufzugswärter sind die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten:
2.1.3 Der Aufzugswärter muss, solange die Aufzugsanlage zur Benutzung bereitsteht, jederzeit leicht erreichbar sein, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen. Die gilt als erfüllt, wenn die Zeit von der Abgabe eines Notrufes bis zum Eintreffen eines Aufzugswärters am Aufzug (dabei sollte ein Zeitraum von weniger als 30 Minuten angestrebt werden) bzw. bis zur Kontaktaufnahme mit den Eingeschlossenen so kurz wie möglich ist.

